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Schließung von Filiale und Neueröffnung anderer Filiale in räumlicher und zeitlicher Nähe: Filial-Betriebsrat verliert Mandat

Posted in Allgemein, and Arbeitsrecht

Beschluss des LAG München vom 05.06.2023, Az. 4 TaBV 51/22

Das LAG München hat entschieden, dass mit der Schließung einer Verkaufsfiliale eines großen Bekleidungsunternehmens in Regensburg am Neupfarrplatz der für die Filiale gewählte Betriebsrat sein Mandat verloren hat.

Schon im Dezember 2021 bestand der Plan, die betreffende Filiale im Jahr 2022 zu schließen. Der Mietvertrag wurde zum 31.12.2022 gekündigt und mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich/Sozialplan verhandelt. Gleichzeitig beschloss die Arbeitgeberin, eine neue Filiale in dem Einkaufzentrum Arcaden zu eröffnen, was am 27.10.2022 geschah. Im November 2022 wählten die dort beschäftigen Arbeitnehmer einen eigenen Betriebsrat. Zum 10.12.22 wurde sodann die Filiale Neupfarrplatz geschlossen und die Mitarbeiter:innen mit Ausnahme der Filialleitung und zweier Abteilungsleiter entgegen der ursprünglichen Ankündigung nicht in die neue Filiale übernommen.

Der Betriebsrat wollte nun festgestellt wissen, dass sein Mandat für die neue Filiale fortbesteht. Der Betrieb sei lediglich an einen nur 1,1 km entfernten Ort umgezogen und verfolge bei gleicher Arbeit der Mitarbeiter:innen denselben Betriebszweck. Eine Umgehung des (bestehenden) Betriebsrats sei zumindest rechtsmissbräuchlich.

Die Arbeitgeberin sah hingegen die beiden Filialen als separate Betriebe mit unterschiedlichem Sortiment, Konzept und Design ohne weitere Übernahme von Waren oder Personal und mit Innenstadtlage bzw. Einkaufzentrum auch unterschiedlichem Zweck. Das Arbeitsgericht hatte antragsgemäß das Fortbestehen des Betriebsratsmandats festgestellt und wegen des Weiterbetreibens einer Filiale in räumlicher Nähe ein Fortbestehen des Betriebszwecks und keine Betriebsstilllegung angenommen.

Das LAG München hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin die Entscheidung abgeändert und den Antrag des Betriebsrats abgewiesen.

Beide Filialen seien Betriebe mit jeweils eigenem Personal, Leitungsstruktur und Warensortiment. Auch wenn die Übernahme der Mitarbeiter:innen ursprünglich geplant war, habe es tatsächlich zwei parallele Betriebe gegeben. Das Mandat des Betriebsrats habe sich daher nur auf einen der beiden beziehen können. Rechtsmissbrauch stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, selbst wenn es darum gegangen wäre, den Betriebsrat der Filiale Neupfarrplatz loszuwerden. Das Mandat könne nicht auf den neuen Betrieb ausgeweitet werden, da andernfalls den dortigen Mitarbeiter:innen ein Betriebsrat übergestülpt werde, den sie nicht gewählt haben, während die eigene Betriebsratswahl ungültig wäre. Dies widerspreche dem Zweck des Betriebsrats, betriebsspezifische Vertretung der Mitarbeiterschaft zu sein.

Der Beschluss vom 05.06.2023, Az. 4 TaBV 51/22 ist noch nicht rechtskräftig.

Nollert-Borasio, Pressesprecherin

LAG München-Pressemitteilung vom 14.06.2023

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