LAG München Beschluss vom 22.05.2023, 4 TaBV 24/23
Das LAG München hat im Anschluss an die Entscheidung des BAG vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) zu einer gesetzlichen Verpflichtung der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung entschieden, dass der Be-triebsrat durch seine Initiative eine Regelung darüber erzwingen kann, wie die Arbeitszeiten erfasst werden.
Der Betriebsrat hatte von der Arbeitgeberin verlangt, Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter:innen im Außendienst aufzunehmen, da lediglich für den Innendienst Konzernbetriebsvereinbarungen über die Arbeitszeit und deren Erfas-sung via SAP bestanden. Die Arbeitgeberin lehnte Gespräche mit dem Hinweis darauf ab, dass sie sich grundsätzlich für ein System der elektronischen Arbeitszeiterfassung entschieden habe, für dessen Regelung wie beim Innendienst der Konzernbetriebsrat zuständig ist, aber im Hinblick auf die anstehende gesetzliche Regelung und die geplante Tariföffnung, derzeit nichts tun wolle und darauf hoffe, dass der Außendienst letztlich nicht unter die Aufzeichnungspflicht fallen werde.
Das ArbG München hat auf Antrag des Betriebsrats eine Einigungsstelle eingesetzt und darauf hin-gewiesen, dass diese i.S. der Rechtsprechung des BAG in seiner Entscheidung vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) nicht offensichtlich unzuständig ist, weil es nach dem Wunsch des Betriebsrats nicht um das Ob der Zeiterfassung geht, zu der eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht und daher kein Spielraum für Mitbestimmung, sondern allein um das Wie der Zeiterfassung.
Das LAG München hat mit seiner Entscheidung vom 22.05.2023 die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen und die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Der Arbeitgeber kann sich ge-genüber dem Initiativrecht des Betriebsrats nicht darauf berufen, noch nicht entschieden zu sein, ob er sich rechtmäßig verhalten und der Pflicht zum Handeln nachkommen möchte. Ebenso wenig kann er seinerseits eine Vorentscheidung über die Art der Zeiterfassung treffen, die ihrerseits dann (ggf.) die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats erfordert. Gerade die Entscheidung über die beste Art der Zeiterfassung sei Gegenstand der Mitbestimmung des – regelmäßig örtlichen – Betriebsrats.
Pressemitteilung vom 20.06.2023 des LAG München