Skip to content

EUGH, Urteil vom 28.04.2022, Az. C‑559/20: Begrenzung der Abmahnkosten wegen Filesharing (hier Computerspiel „This War of Mine“) europarechtskonform.

Posted in Allgemein, Internetrecht, and Urheberrecht

Der EUGH bestätigt die Begrenzung der Abmahnkosten bei Filesharing Abmahnungen auf einen Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 € (entspricht Anwaltskosten in Höhe von 134,40 € netto) als europarechtskonform.

§ 97a Abs. 3 UrhG lautet:

…….Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

  1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
  2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

…………………………………………

Hier finden Sie das Urteil

Comments are closed.