1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
a) Beschäftigungssicherungsgesetz
Kurzarbeitergeld:
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Zudem werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, als Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.
Darüber hinaus wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für die berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. Neben der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge werden für während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildungsmaßnahmen zudem Lehrgangskosten pauschal in Abhängigkeit der Betriebsgröße erstattet:
- Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten 100 Prozent der Lehrgangskosten,
- Betriebe mit 10 bis 249 Beschäftigen 50 Prozent der Lehrgangskosten,
- Betriebe mit 250 bis 2 499 Beschäftigten 25 Prozent der Lehrgangskosten und
- Betriebe mit 2 500 und mehr Beschäftigten 15 Prozent der Lehrgangskosten.
Voraussetzung ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme nach dem SGB III zertifiziert sind. Für Maßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die während der Kurzarbeit begonnen werden, können für die Zeit der Kurzarbeit auch die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden.
Insolvenzgeld:
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2021 auf 0,12 Prozent festgelegt.
Arbeitslosengeld:
Es wird eine befristete Sonderregelung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes eingeführt, wenn das Arbeitsentgelt zuletzt wegen einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung vermindert war. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung ihre Arbeit verlieren, haben damit keine Nachteile bei der Höhe des Arbeitslosengeldes. Im Fall der Arbeitslosigkeit wird für Beschäftigungszeiten bis Ende des Jahres 2022 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.
b) Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.
c) Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen
- statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen,
- keine negativen Arbeitszeitsalden aufzubauen sind,
bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge:
- Vollständige Erstattung der SV-Beiträge bis 30. Juni 2021.
- Anschließend hälftige Erstattung längstens bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis 30. Juni 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben.
- Die hälftige Erstattung der SV-Beiträge kann in diesen Fällen durch Qualifizierung während Kurzarbeit bis 31. Dezember 2021 auf 100 Prozent erhöht werden.
Verlängerung der Möglichkeit, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können, bis zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
d) Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Die sogenannte „Westbalkanregelung“ wird bis Ende 2023 verlängert. Dies ermöglicht den Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Neu eingeführt wird ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen jährlich.
e) Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird in die Liste der Staaten in § 26 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung aufgenommen. Damit erhalten britische Staatsangehörige, die ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen, einen erleichterten Arbeitsmarktzugang. Sie können jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation und vom Sitz des Arbeitgebers ausüben. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Außerdem wird das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in die Liste der Staaten in § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung aufgenommen. Britische Staatsangehörige dürfen damit auch dann visumfrei einreisen, wenn sie einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland planen, zum Beispiel zu Erwerbszwecken.
f) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch:
- für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte 446 Euro (RBS 1)
- für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 401 Euro (RBS 2)
- für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 357 Euro (RBS 3)
- für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 373 Euro (RBS 4)
- für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 309 Euro (RBS 5)
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 283 Euro (RBS 6)
Des Weiteren ist der Zeitraum für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31. März 2021 verlängert worden (Gleiches gilt für die Besonderheiten beim Schulmittagessen).
g) Arbeit-von-morgen-Gesetz
Vereinfachte Weiterbildungsförderung Beschäftigter durch die Agenturen für Arbeit
Das Förderverfahren für berufliche Weiterbildungen wird für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten vereinfacht und erleichtert. Bedürfen aufgrund des technologischen Strukturwandels eine größere Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Betriebes eine berufliche Weiterbildung, ist anders als bisher, nicht mehr für jeden einzelnen Beschäftigten ein Förderantrag notwendig. Vielmehr kann der Arbeitgeber mit Einverständnis seiner Beschäftigten oder des Betriebsrats die Förderleistungen nunmehr grundsätzlich auch nur mit einem Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Der Arbeitgeber erhält hierbei eine Bewilligung über die Gesamtleistung, mit der die entstehenden Qualifizierungskosten seiner Beschäftigten gefördert wird. Die Neuregelung trägt dazu bei, die Einrichtung und Durchführung beruflicher Weiterbildung in den Betrieben sowie die Förderverfahren und -entscheidungen zu vereinfachen und zu beschleunigen.
2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
a) Verlängerung der Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen sowie audiovisueller Einrichtungen für Versammlungen
Die Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und weitere Mitbestimmungsgremien, für Heimarbeitsausschüsse und Werkstatträte in Werkstätten für behinderte Menschen ist über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, Versammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen abzuhalten.
b) Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2021 brutto 9,50 Euro und ab dem 1. Juli 2021 brutto 9,60 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 beschlossenen Anhebungen beruhen auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.
3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
a) Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen
Bei Neuaufnahme einer Beschäftigung und bei Wechsel der Krankenkasse muss der Beschäftigte seinem Arbeitgeber (oder dessen Bevollmächtigten) bislang eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse vorlegen, in der der Beschäftigte versichert ist. Ab dem 1. Januar 2021 entfällt die Pflicht zur Vorlage dieser Bescheinigung in Papierform. Zukünftig hat der Beschäftigte bei Aufnahme der Beschäftigung bzw. beim Wechsel der Krankenkasse seine Krankenkasse beim Arbeitgeber anzugeben. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben durch ein elektronisches Abfrageverfahren kurzfristig seitens der Krankenkasse bestätigt zu bekommen.
Das mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz geregelte elektronische Verfahren spart Kosten bei Bürgern, Verwaltung und Wirtschaft. Die bestehenden Wahlrechte des Arbeitnehmers zur Wahl seiner Krankenkasse werden davon nicht berührt.
b) Gesetzliche Unfallversicherung
Zum 1. Januar 2021 treten folgende Änderungen im Berufskrankheitenrecht in Kraft:
- Wegfall des Unterlassungszwangs (Aufgabe der schädigenden Tätigkeit) bei den davon betroffenen neun Berufskrankheiten verbunden mit einer Ausdehnung der Mitwirkungspflichten bei Präventionsmaßnahmen.
- Rechtliche Verankerung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten.
- Einheitliche gesetzliche Regelung zur Anerkennung von Bestandsfällen bei neuen Berufskrankheiten.
- Rechtliche Verankerung und Ausbau von bestehenden Instrumenten zur Beweiserleichterung wie Arbeitsplatz- und Gefährdungskataster.
- Mehr Transparenz und Anreize zur Berufskrankheitenforschung durch öffentliche Berichterstattung der Unfallversicherung.
Außerdem treten die neuen pauschalen Regelungen zur Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für jüngere oder in Ausbildung befindliche Versicherte in Kraft.
c) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2021 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
d) Anhebung der Altersgrenzen
Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 bzw. 1956 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten bzw. mit 65 Jahren und zehn Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.
e) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wurde im Jahr 2019 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen undStabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Für die Rentenzugänge ab dem Jahr 2020 wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2021 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und zehn Monaten.
f) Grundrente
Zum 1. Januar 2021 tritt die Grundrente in Kraft. Dabei handelt es sich um einen Zuschlag zur individuellen Rente für diejenigen, die jahrzehntelang wenig verdient und verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner werden davon profitieren. Vor allem betrifft das Frauen, die häufig in weniger gut bezahlten Berufen gearbeitet haben oder der Familie wegen nur in Teilzeit tätig waren. Auch viele Rentnerinnen und Rentner in Ostdeutschland haben besonders lange zu niedrigen Löhnen gearbeitet. Der durchschnittliche Zuschlag beträgt aktuell etwa 75 Euro brutto, der höchstmögliche Zuschlag kann rund 418 Euro betragen.
Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Das sind vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbständigkeit sowie anerkannte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Bei 35 Jahren oder mehr Grundrentenzeiten muss der Verdienst bezogen auf das gesamte Versicherungsleben im Durchschnitt unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. Im Einstiegsbereich ab 33 Jahren Grundrentenzeiten sind es zwischen 40 und 80 Prozent. Eigenes Einkommen und Partnereinkommen oberhalb bestimmter Freibeträge wird auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.
Für die Grundrente muss kein Antrag gestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bis Ende 2022 automatisch etwa 26 Millionen Bestandsrenten und zahlt den Grundrentenzuschlag rückwirkend aus. Mit der Auszahlung der erstenZuschläge ist voraussichtlich ab Mitte 2021 zu rechnen.
g) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt weiterhin ab 1. Januar 2021 bei 4,2 Prozent.
h) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2019) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
Rechengrößen der Sozialversicherung 2021:
West | Ost | |||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung |
7 100 € |
85 200 € |
6 700 € |
80 400 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung |
8 700 € |
104 400 € |
8 250 € |
99 000 € |
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung |
7 100 € |
85 200 € |
6 700 € |
80 400 € |
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung |
5 362,50 € |
64 350 € |
5 362,50 € |
64 350 € |
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung |
4 837,50 € |
58 050 € |
4 837,50 € |
58 050 € |
Bezugsgröße
in der Sozialversicherung |
3 290 €* |
39 480 €* |
3 115 € |
37 380 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung |
41 541 € |
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
i) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2021 beträgt 83,70 Euro monatlich.
j) Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2021 monatlich 258 Euro (West) bzw. 245 Euro (Ost) betragen.
Ab dem 1. April 2021 werden außerdem Unternehmerinnen und Unternehmer von landwirtschaftlichen Klein- und Mittelbetrieben bei ihrer Alterssicherung stärker finanziell entlastet.
Neu ist, dass die bisherigen Einkommensgrenzen für einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss von bisher 15.500 Euro bzw. 31.000 Euro für Verheiratete auf 60 Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht und damit dynamisch ausgestaltet werden. 2021 liegt die Einkommensgrenze bei 23.680 Euro bzw. 47.360 Euro für Verheiratete.
Den höchsten Zuschuss in Höhe von 60 Prozent des Beitrags werden zudem künftig Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten, die ein Jahreseinkommen von 30 Prozent der Bezugsgröße – das wären 2021 11.844 Euro – erzielen. Bisher betrug diese Grenze 8.220 Euro.
k) Faktor F 2021 im Übergangsbereich
Ab dem 1. Januar 2021 gilt für Beschäftigte im Übergangsbereich 450,01 Euro bis 1300,00 Euro Entgelt im Monat der neue Faktor F 0,7509.
l) Sachbezugswerte 2021
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2019 bis Juni 2020 um 2,1 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 258 Euro auf 263 Euro (Frühstück auf 55 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 104 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um ein Prozent von 235 Euro auf 237 Euro.
m) Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten
In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Corona-Krise und den damit verbundenen zukünftigen Herausforderungen wird die befristete Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf der Grundlage der aktuellen Werte um ein Jahr verlängert und gilt somit auch für das Kalenderjahr 2021. Dadurch ist sichergestellt, dass weiterhin einem Durchschnittsverdiener mit zwei jährlichen Sonderzahlungen ein Hinzuverdienst ermöglicht wird, ohne dass es zu einer Anrechnung des Hinzuverdiensts auf die Rente wegen Alters kommt. Für das Jahr 2021 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 46.060 Euro (in 2020: 44.590 Euro). Der sog. Hinzuverdienstdeckel ist weiterhin nicht anzuwenden.
Bei vorzeitigen Altersrenten in der Alterssicherung der Landwirte werden die Hinzuverdienst-grenzen für das Jahr 2021 erneut ausgesetzt werden.
Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze
Digitale Rentenübersicht: Die Digitale Rentenübersicht wird jeder Bürgerin und jedem Bürger eine Übersicht über den Stand der individuellen Ansprüche der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge geben, auf einen Blick und digital abrufbar über ein Portal.
Mit dem Gesetz werden die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Entwicklung und Einführung der Digitalen Rentenübersicht geschaffen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes voraussichtlich im Januar 2021 wird die Digitale Rentenübersicht entwickelt, 21 Monate später wird dann die erste Betriebsphase mit freiwillig teilnehmenden Vorsorgeeinrichtungen beginnen. Dann wird das Portal für die Digitale Rentenübersicht den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen.
Sozialversicherungswahlen: Die Sozialversicherungswahlen werden moderner und die Selbstverwaltung wird gestärkt. Die Rahmenbedingungen für die Ehrenamtlichen werden verbessert, indem ein ausdrücklicher Anspruch auf Freistellung sowie ein Anspruch auf Fortbildung eingeführt wird. Durch das Absenken der Zahl der notwendigen Unterstützerunterschriften für Vorschlagslisten soll der Zugang zu den Gremien bzw. Wahlen erleichtert werden. Mehr Transparenz schafft die Neuregelung, dass die Listenaufstellungsverfahren dokumentiert werden müssen. Um den Anteil von Frauen in den Vertreterversammlungen und Vorständen der Renten- und Unfallversicherungsträger zu erhöhen, sollen Frauen bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste künftig zu mindestens 40 Prozent berücksichtigt werden. Bei den entsprechenden Organen der Krankenkassen gibt es bereits eine verpflichtende Quote von 40 Prozent. Zudem sollen künftig die Bundeswahlbeauftragten über die Arbeit der Selbstverwaltungsorgane unterrichten, um die Öffentlichkeit besser zu informieren und die Wahlbeteiligung zu steigern.
Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Träger der Rentenversicherung wird auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Maßgebliche Leitgedanken sind die im europäischen Vergaberecht festgelegten Grundsätze der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Nichtdiskriminierung. Regelungen, die zunächst durch die Deutschen Rentenversicherung Bund näher ausgestaltet werden müssen, treten zum 1. Juli 2023 in Kraft. Zudem wird der Anspruch auf Übergangsgeld dahingehend modifiziert, dass er in angemessenem Verhältnis zum Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen zur Prävention und Teilhabe steht.
Das Gesetz wird voraussichtlich im Januar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
4. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz
a) Höhere Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII):
- für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt: 446 Euro (RBS 1)
- für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt, oder wenn sie in der sogenannten besonderen Wohnform lebt: 401 Euro (RBS2)
- für eine stationär untergebrachte erwachsene Person: 357 Euro (RBS 3)
- für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 373 Euro (RBS 4)
- für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 309 Euro (RBS 5)
- für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 283 Euro (RBS 6)
Des Weiteren ist der Zeitraum für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31. März 2021 verlängert worden. Gleiches gilt für die Besonderheiten beim Schulmittagessen.
Mit dem Grundrentengesetz tritt zum 1. Januar 2021 ein neuer Freibetrag in Kraft. Wenn 33 Jahre Grundrenten- oder vergleichbare Zeiten erfüllt sind, können von der gesetzlichen Rente monatlich 100 Euro als Freibetrag behalten werden. Ist die Rente höher als 100 Euro, können vom übersteigenden Betrag zusätzlich 30 Prozent als Freibetrag berücksichtigt werden. Der Freibetrag ist auf einen Betrag von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gedeckelt; ab dem 1. Januar 2021 sind das 223 Euro monatlich.
Der Freibetrag wird auch für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung zum 1. Januar 2021 eingeführt. Er ist auf einen Betrag von 0,65 des im Bundesversorgungsgesetz maßgeblichen Bemessungsbetrags gedeckelt, ab 1. Januar 2021 sind das 225 Euro monatlich.
b) Anpassung der Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Entsprechend der Veränderung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wurden auch die Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum 1. Januar 2021 angepasst.
c) Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wurde im Rahmen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes angepasst und bis zum 31. März 2021 verlängert. Ziel ist es, die soziale Infrastruktur z. B. infolge von weiteren lokalen oder bundesweiten Lockdowns in ihrem Bestand zu sichern. Wenn Anbieter sozialer Dienstleistungen pandemiebedingt ihre Leistungen nicht in üblicher Form erbringen können, erhalten sie mit dem SodEG finanzielle Zuschüsse. Dafür unterstützen die Anbieter in geeignetem und zumutbarem Umfang die Bewältigung der Pandemieauswirkungen vor Ort, in dem sie Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Das SodEG bezieht sich auf alle sozialen Anbieter, die ihre Dienstleistungen auf Basis der Sozialgesetzbücher mit Ausnahme des SGB V und des SGB XI erbringen. Dazu zählen z. B. Reha-Kliniken, Reha-Zentren sowie Angebote in der Arbeitsmarktpolitik, Behindertenhilfe oder Frühförderstellen
d) Erhöhung der Ausgleichsabgabe
In Deutschland sind Unternehmen dazu verpflichtet schwerbehinderte Menschen einzustellen (gemäß § 154 SGB IX), wenn es im Unternehmen mindestens 20 Arbeitsplätze gibt. 5 % der Arbeitsplätze müssen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Erfüllt das Unternehmen diese Quote nicht, muss die Ausgleichsabgabe (gemäß § 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) entrichtet werden.
Zum 1. Januar 2021 erhöht sich die Ausgleichsabgabe, damit wirkt die Erhöhung erst im Jahr 2022, da diese für unbesetzte Arbeitsplätze im Jahr 2021 entrichtet wird. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 zu entrichten ist, gelten noch die alten Sätze.
Erfüllungsquote | heute (monatlich) | ab dem 01.01.2021 |
3 bis unter 5 Prozent | 125 € | 140 € |
2 bis unter 3 Prozent | 220 € | 245 € |
0 bis unter 2 Prozent | 320 € | 360 € |
e) Erhöhung der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden. Die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt.
Dadurch ergeben sich folgende Beträge:
heute (jährlich) | ab dem 01.01.2021 |
80 € | 91 € |
heute (halbjährlich) | ab dem 01.01.2021 |
40 € | 46 € |
f) Erhöhung des Betrages, bis zu dem Kinderbetreuungskosten übernommen werden
Der Betrag, bis zu dem bei Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Kinderbetreuungskosten übernommen werden können (§ 74 Absatz 3 SGB IX), erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Der neue monatliche Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten beträgt 180 Euro pro Kind. Die Erhöhung wird zum 1. Januar 2021 wirksam.
g) Werkstätten für behinderte Menschen: Erhöhung des Beitrags zur Kostendeckung der Interessenvertretung der Beschäftigten auf Bundesebene
Die Kosten, die durch die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene entstehen, trägt der zuständige Träger (§ 39 Absatz 4 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung). Dieser überweist jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres 1,60 Euro für jeden Werkstattbeschäftigten, der sich am 1. Januar dieses Jahres in seiner Zuständigkeit befindet, an die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene. Dieser Betrag erhöht sich ebenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Ausgleichsabgabe erfolgt. Die Erhöhung auf 1,81 Euro gilt ab dem 1. Januar 2021.
Quelle:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/das-aendert-sich-2021.html