Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle Nr. 162/2019 vom 16.12.2019
Verhandlungstermin am 30. April 2020 in Sachen I ZR 120/19 (Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Nutzung eines Prominentenbildes zum „Clickbaiting“) um 9.00 Uhr
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage zu entscheiden, ob ein Presseunternehmen einem Prominenten eine fiktive Lizenzgebühr dafür zu zahlen hat, dass es ein Bild des Prominenten im Rahmen eines sogenannten Clickbaiting („Klickködern“) verwendet hat.
Sachverhalt:
Der Kläger ist Fernsehmoderator und verfügt in Deutschland über einen hohen Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad. Die Beklagte bietet eine Programmzeitschrift an und unterhält zudem eine Internetseite sowie ein Facebook-Profil. Auf diesem Profil postete die Beklagte am 18. August 2015 folgende Meldung:
+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht.
Der Post enthielt vier Bilder prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild des Klägers, der der Verwendung seines Bildes nicht zugestimmt hatte. Durch Anklicken des Posts wurde der Leser auf das Internetangebot der Beklagten weitergeleitet, wo dann wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung eines der drei anderen Fernsehmoderatoren berichtet wurde. Informationen über den Kläger fanden sich dort nicht. Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die die Beklagte auch abgab.
Wegen der Nutzung seines Bildes hat der Kläger die Beklagte u.a. auf Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr, mindestens jedoch 20.000 €, nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat entschieden, dass die Klage mit diesem Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von 20.000 € nebst Zinsen verurteilt.
Es hat angenommen, dem Kläger stehe ein solcher Anspruch aus den Gesichtspunkten der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadensersatzes zu. Die Nutzung des Bildes sei gemessen an §§ 22, 23 KUG rechtswidrig gewesen. Sie stelle sich zudem als kommerziell bzw. werblich dar. Die redaktionelle Berichterstattung im Zielartikel habe keinen Bezug zum Kläger aufgewiesen, sondern die Beklagte habe seinen Beliebtheitsgrad und damit auch den Marktwert des Bildes für das Generieren von Klicks ausgenutzt. Dem Kläger stehe daher eine fiktive Lizenzgebühr zu, deren Höhe mit 20.000 € zu bemessen sei.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 25. Juli 2018 – 28 O 74/18
OLG Köln – Urteil vom 28. Mai 2019 – 15 U 160/18
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 22 Satz 1 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KUG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
(…)
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Karlsruhe, den 16. Dezember 2019
Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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