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Mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung – Geht das?

Posted in Allgemein, and Arbeitsrecht

Praxisbeispiel – der Minijobzentrage

Deutschland ist kein Land der Multijobber: Mehr als 97 Prozent aller Minijobber üben genau einen Minijob aus. Übt der Minijobber mehrere aus, wird die Höhe der Verdienste zusammengerechnet. Wenn die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird, sind alle Beschäftigungen Minijobs und somit nicht sozialversicherungspflichtig. Mehrere Minijobs dürfen aber nur dann gleichzeitig ausgeübt werden, wenn keine Hauptbeschäftigung vorliegt.

Aber was gilt, wenn eine Hauptbeschäftigung vorliegt? In unserem Praxisbeispiel veranschaulichen wir, worauf zu achten ist, wenn neben einer Hauptbeschäftigung noch weitere Beschäftigungen ausgeübt werden. Wir zeigen zudem, wie Arbeitgeber diese Beschäftigungen melden müssen.

Das Praxisbeispiel:

Eine Raumpflegerin erzielt regelmäßig folgende monatliche Verdienste

  • seit vielen Jahren beim Arbeitgeber A  600 Euro
  • seit 1.6.2018 beim Arbeitgeber B  230 Euro
  • seit 1.2.2019 beim Arbeitgeber C  200 Euro

Wie müssen die drei Beschäftigungen gemeldet werden? Sind die Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C noch Minijobs oder liegen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vor?

So müssen die Beschäftigungen beurteilt werden:

Die Raumpflegerin unterliegt in der Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Da der Verdienst oberhalb von 450 Euro liegt, handelt es sich in diesem Beispiel um die Hauptbeschäftigung.

Die beiden übrigen Beschäftigungen übersteigen die Verdienstgrenze von 450 Euro nicht. Einzeln betrachtet wären somit beide Beschäftigungen eigentlich 450-Euro-Minijobs.

Es ist jedoch gesetzlich geregelt, dass neben einer Hauptbeschäftigung immer nur genau ein Minijob ausgeübt werden darf. Die Höhe des Verdienstes im Minijob spielt keine Rolle. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommen wird, bleibt diese ein Minijob. Der Arbeitgeber B muss somit Pauschalbeiträge zur Kranken- und gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale zahlen. Hat sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlt der Arbeitgeber nur seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber A zusammenzurechnen. Diese Beschäftigung ist dann kein Minijob mehr. Es handelt sich hier ebenfalls um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Für diese Beschäftigung besteht aber nur Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung dagegen gilt auch für diese Beschäftigung weiterhin Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 Euro nicht überschreitet.

Weitere Informationen zu Mehrfachbeschäftigungen im Zusammenhang mit Minijobs gibt es auf der Website der Minijob-Zentrale und auch hier im Blog.

So müssen die Beschäftigungen gemeldet werden:

Die Beschäftigungen A und C müssen von den Arbeitgebern bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Die Beschäftigung B ist ein 450-Euro-Minijob. Dieser muss bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden.

Die Personen- und Beitragsgruppenschlüssel lauten wie folgt:

Arbeitgeber A
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1

Arbeitgeber B
Personengruppenschlüssel: 109
Beitragsgruppenschlüssel: 6 5 0 0 (bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht)
Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0 (bei Rentenversicherungspflicht)

Arbeitgeber C
Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 0 1

Weitere Informationen zum Melde- und Beitragsverfahren für Minijobs gibt es hier.

Quelle:

https://blog.minijob-zentrale.de/2019/05/13/mehrere-minijobs-neben-einer-hauptbeschaeftigung-geht-das/

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