Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle Nr. 154/2018 vom 18.09.2018
Verhandlungstermin am 13. Dezember 2018, 12.00 Uhr, in Sachen I ZR 186/17
Zulässigkeit der Datenübermittlung von Facebook an Betreiber kostenloser Computerspiele
Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen die gegenüber dem Betreiber eines sozialen Netzwerks abgegebene Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten der Mitglieder an einen Betreiber kostenloser Computerspiele wirksam und die Datenübermittlung damit rechtmäßig ist.
Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt unter anderem in Deutschland das soziale Netzwerk „Facebook“. Über einen Link auf der Internetplattform dieses Netzwerks können dessen Nutzer ein „App-Zentrum“ aufrufen, in dem die Beklagte unter anderem kostenlos Online-Spiele zugänglich macht, die von Dritten betrieben werden. Der Kläger, der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer, beanstandet, dass im November 2012 in diesem App-Zentrum mehrere Spiele abrufbar waren, bei denen auf den entsprechenden Seiten unter dem Button „Sofort spielen“ Informationen über die Weiterleitung von Daten durch die Beklagte an den Betreiber der Spiele angezeigt wurden sowie der Hinweis, dass der Nutzer, indem er fortfahre, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien des jeweiligen Betreibers zustimme, die in diesem Hinweis verlinkt waren.
Der Kläger macht geltend, die Einverständniserklärung der Nutzer sei unwirksam, weil die hierzu gegebenen Hinweise zur notwendigen Information der Nutzer ebenso unzureichend seien wie der Link auf die Allgemeinen Geschäfts- und Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Spiele-Betreibers. Auch sei der bei einem der Spiele gegebene Hinweis auf die Übermittlung von Daten eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende und intransparente Geschäftsbedingung.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im App-Zentrum kostenlose Spiele so zu präsentieren, dass die Benutzer des Netzwerks beim Betätigen des Buttons eine Erklärung zur Übermittlung der bei der Beklagten hinterlegten personenbezogenen Daten an den Betreiber des Spiels und zur Ermächtigung des Betreibers abgeben, im Namen des Verbrauchers Informationen zu posten. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Kammergericht hat angenommen, auf den Streitfall sei deutsches Recht anwendbar. Hiernach habe die Beklagte durch die Weitergabe der Daten der Benutzer gegen § 4 Abs. 1 BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (im Weiteren: BDSG aF) verstoßen, weil sie nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG aF Daten verarbeitet habe, die Einwilligung der Benutzer nach § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG aF aber unwirksam sei. Auf Grundlage der von der Beklagten gegebenen Hinweise bleibe offen, welche Daten freigegeben würden. Die Datenverarbeitung sei auch nicht nach § 28 Abs. 1 BDSG aF erlaubt, denn die Datenübermittlung diene keinem eigenen Zweck, sondern der Erreichung eines Geschäftszwecks. § 4 Abs. 1 BDSG sei eine Marktverhaltensregelung, so dass der Verstoß dagegen zugleich gemäß § 4 Nr. 11 UWG alter Fassung bzw. § 3a UWG neuer Fassung wettbewerbswidrig sei. Ferner hat das Kammergericht angenommen, dass der bei einem der Spiele gegebene Hinweis eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von 305 Abs. 1 BGB sei, welche die Nutzer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige.
Das Kammergericht hat die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Vorinstanzen:
LG Berlin – Urteil vom 28. Oktober 2014 – 16 O 60/13
Kammergericht – Urteil vom 22. September 2017 – 5 U 155/14
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 4 Abs. 1 BDSG aF lautet:
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG aF lautet auszugsweise:
Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: […]
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, […].
§ 4a Abs. 1 BDSG aF lautet:
Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
§ 28 BDSG Abs. 1 aF lautet:
Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
§ 4 Nr. 11 UWG aF lautet:
Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
§ 3a UWG nF lautet:
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 305 Abs. 1 BGB lautet:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
§ 307 Abs. 1 BGB lautet:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Karlsruhe, den 18. September 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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