Urteil des LG Nürnberg –Fürth vom 17.04.2018 – Az. 7 O 6829/17
Bestimmte Voreinstellungen auf dem Online-Portal „StayFriends.de“ verstoßen gegen geltendes Datenschutzrecht und sind somit rechtswidrig.
Bestimmte personenbezogene Daten wurden ohne ausdrückliche Einwilligung, bzw. aufgrund widersprechender Regelungen, an Suchmaschinen weitergegeben.
In den AGB des Portals hieß es dazu:
„Ich möchte gefunden werden
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von Personen, die nicht bei StayFriends sind
- bei Portalen mit Ehernaligenverzeichnissen
- bei öffentlichen Suchmaschfnen (z.B. Google)
- bei Ehemaligenseiten meiner Schule Profilbild
Profilbild
Wir zeigen Ihr Profilbild außerhalb von StayFriends und Sie können mit diesem Profilbild bei Suchmaschinen, wie z.B. Google, gefunden werden.“
Eine Zustimmung für diese Einstellung wurde nicht eingeholt. Diese Einstellung erfolgte standardmäßig in Form einer Voreinstellung.
Das LG Nürnberg-Fürth bewertet diese Voreinstellung, ohne entsprechender Einwilligungserklärung des Users, als Verstoß gegen den Datenschutz.
Darüberhinaus enthält die Datenschutzerklärung widersprüchliche Angaben, so dass für den Nutzer nicht erkennbar ist, welche Daten wohin gegeben werden.
Das Urteil finden Sie hier.
Das Urteil zeigt, dass es auch schon vor dem 25.05.2018 einen Datenschutz gab!
Weiter macht das Urteil nochmal deutlich, dass eine Datenschutzerklärung immer auf Schlüssigkeit und Transparenz geprüft werden sollte.
Dies vermisse ich derzeit, wenn ich aus dem Internet zusammengestöpselte Datenschutzerklärungen vorgelegt bekomme.