BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.9.2017, 1 AZR 137/15
Auslegung eines Sozialplans
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 17. November 2015 – 1 AZR 881/13 – Rn. 13 mwN)
Dieser Auslegungsgrundsatz gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht auf die Auslegung des Sozialtarifvertrags unter Heranziehung des Sprachgebrauchs in davon unabhängigen Mantel- und Entgelttarifverträgen an, die auf Arbeitgeberseite von anderen Vertragsparteien geschlossen wurden. Damit hat das Landesarbeitsgericht zum einen rechtsfehlerhaft eine tarifvertragsübergreifende Auslegung vorgenommen (vgl. BAG 28. Januar 2009 – 4 ABR 92/07 – Rn. 41 mwN, BAGE 129, 238) und zum anderen nicht auf den Willen der Betriebsparteien abgestellt
Nach den genannten Grundsätzen handelt es sich bei dem „Leistungslohn“ sowie den Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit um „individuelle Zulagen“, die nach § 3.1 GBV SP iVm. Ziff. II § 1 Nr. 5 Satz 1 S-TV nicht Teil des abfindungsrelevanten Bruttomonatsentgelts sind.
Den zugrunde liegenden Sachverhalt und die vollständigen Entscheidungsgründe finden sie hier:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.9.2017, 1 AZR 137/15