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Persönlichkeitsverletzung im Internet – welches Gericht ist zuständig?

Posted in Allgemein, Arbeitsrecht, Internetrecht, Presserecht, and Urheberrecht

 

Beleidigungen und unerlaubte Verwendung von Lichtbildern (Persönlichkeitsverletzungen) im Internet nehmen stetig zu.

In dem nunmehr vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall hatten sich die Amtsgerichte jeweils für unzuständig erklärt und verwiesen.

Dies ist besonders deshalb ärgerlich, da es doch eigentlich klar sein sollte, dass § 32 ZPO vorliegend einschlägig sein muss. Dass heißt, dass auch dass Gericht zuständig ist, in dessen Gerichtsbezirk (Bsp. Wohnort der Person, welche beleidigt und/oder abgebildet wurde) die rechtswidrige Tat wirkt.

Das OLG hat nunmehr mit klaren und deutlichen Worten bestätigt, dass zumindest auch der Ort, an welcher die Verletzung ihre Wirkung entfaltet, den Gerichtsstand begründet.

Das OLG Brandenburg führt hier aus:

“ Da die Antragstellerin ihren Wohnsitz zur Zeit der streitgegenständlichen Handlungen im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Oranienburg hatte, besteht hier ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO. Begehungsort der streitgegenständlichen unerlaubten Handlungen ist jedenfalls auch der Erfolgsort, an dem der Verletzungserfolg eintritt, mithin der Ort, an dem die Antragstellerin üblicherweise von den Äußerungen Kenntnis erlangt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der für die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen und Fernsehsendungen geltende Grundsatz des fliegenden Gerichtsstands, der überall dort besteht, wo die Druckschrift verbreitet bzw. die Sendung ausgestrahlt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 943 Rdnr. 19; BGH, NJW 1977, 1590, 1591; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 32 Rdnr. 17), gleichermaßen und uneingeschränkt für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet gilt. Auch unter Berücksichtigung einschränkender Voraussetzungen, nach denen die als rechtsverletzend beanstandete Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen muss, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund ihrer bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre, und die vom Betroffenen behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Verlautbarung auch an diesem Ort eintreten wird (vgl. OLG Jena, Urteil vom 7. November 2013, Az.: 1 U 511/13, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, MMR 2012, 259, 260), ist jedenfalls am Wohnort des Betroffenen als Ort der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit und damit der bestimmungsgemäßen Auswirkung der beanstandeten Inhalte ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO anzunehmen (vgl. Senat, MMR 2017, 261 Rdnr. 14; OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 442, 443).“

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Beschluss vom 07.11.2017, Az. 1 AR 35/17

 

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