Leider werden die Ermittlungen wegen Urheberrechtsverletzungen immer wieder eingestellt, bevor ausreichend ermittelt wurde.
Insbesondere wenn der Anbieter/Verletzer im Ausland sitzt, ist der Aufwand den Ermittlungsbehörden oft zu hoch.
Gerade Urheberrechtsverletzungen / Markenrechtsverletzungen / Persönlichkeitsrechtsverletzungen aus dem Ausland zielen aber auf den deutschen Markt, sind deutschsprachig formuliert und wollen sich durch Ihren Sitz im Ausland gegen Strafverfolgung absichern.
Aus diesem Hintergrund ist dieses Urteil sehr zu begrüßen.
OLG Bremen, Aktenzeichen 1 WS 55/17 :
Zum Anfangsverdacht einer Urheberrechtsverletzung durch im Ausland ansässige Händler.
Leitsatz
Hat die Staatsanwaltschaft die Aufnahme von Ermittlungen aus Rechtsgründen abgelehnt oder diese völlig unzureichend durchgeführt, gebietet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Aufhebung der Einstellungsentscheidung und die Anordnung der Aufnahme oder Fortsetzung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft sodann erneut über die Einstellung des Verfahrens oder die Erhebung der Anklage zu entscheiden.
Link zum Urteilstext: OLG Bremen, Aktenzeichen 1 WS 55/17
Datum der Entscheidung 21.09.2017
Normen
GG Art. 19 Abs. 4; StPO §§ 171, 172, 173 Abs. 3, 175; UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 2 Abs. 2, 17, 106 Abs. 1; Richtlinie 2001/29/EG Art. 4 Abs. 1
(Quelle: http://www.oberlandesgericht.bremen.de/entscheidungen/detail.php?gsid=bremen88.c.16478.de&asl=bremen88.c.2337.de)