Kommentar:
Ich halte das Urteil nicht für überzeugend, da es zum einem die Grenzen der Satire nicht voll umfänglich erfasst und zum anderen zu wenig auf das Verhalten und die Äußerungen des Staatspräsidenten eingeht. Das eigene Verhalten kann nämlich die Grenzen der zulässigen Satire/Meinungsäußerung entsprechend erweitern. Es bleibt abzuwarten, ob Rechtsmittel eingelegt werden und wie sich die jüngst getätigten Äußerungen (Nazi Vergleiche) auf das Verfahren auswirken. Bsp: Artikel im Spiegel, focus online, die ZEIT, usw
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Gedicht über einen Staatspräsidenten in einer Satiresendung
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Urteil vom 10.02.2017, 324 O 402/16
832 BGB, § 1004 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 5 Abs 3 GG
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LG Hamburg 24. Zivilkammer, Urteil vom 10.02.2017, 324 O 402/16