Bei einer Schwangerschaft sieht das MuSchG vor, dass mindestens 6 Wochen vor der Geburt, wie auch mindestens 8 Wochen nach der Geburt die Schwangere/Mutter nicht arbeiten soll/muss. Hierbei dient die theoretische Berechnung des Arztes als erster Hinweis zur Berechnung der Frist von 6 Wochen vor der Geburt. Die zweite Frist berechnet sich sodann aber ab der tatsächlichen Geburt. Sollte die tatsächliche Geburt vor dem errechneten Termin liegen, werden die verkürzten Tage wieder hinzugezählt, so dass jede werdende Mutter mindestens 14 Wochen Mutterschutz hat. Dies stellt das Mindestmaß da. Durch spätere Geburtstermine, Mehrlingsgeburten und Frühgeburten können hier noch Verschiebungen in die Länge erfolgen.
Einen Fristenberechner finden Sie auf der Seite der Minijobzentrale, jedoch gilt dieser für alle Arbeitsverhältnisse, so dass dieser auch für eine Vollzeitbeschäftigung verwendet werden kann.
Zur Fristberechnung kommen sie hier.