Es empfiehlt sich die Vertragsmuster, welche man verwendet, immer mal wieder zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
Das Recht ist wandelbar und nur weil es gestern noch so war muss es morgen nicht gleich sein.
Am dem 01.10.2016 gilt der neue § 309 Nr. 13, welcher nunmehr eine strengere Form in den AGBs als eine Textform untersagt (früher Schriftform).
Nachdem die die meisten Ausschlussfristen eine schriftliche Geltendmachung vorschreiben, sollte man dies in Textform ändern, um eine Unwirksamkeit der Klausel zu vermeiden.
Nachdem der neue § 309 Nr. 13 BGB in die Zukunft wirkt und keine Rückwirkung entfaltet, muss zum Glück nicht alles umgestellt werden. Wenn man etwas an Verträgen ändert (nicht nur Arbeitsverträge), sollte man aber auch auf die geänderten Formvorschriften achten.